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[a n w ä l t i n   f ü r  d a s  k i n d ]       [ f a m i l i e n r e c h t ]       [ a u s l ä n d e r r e c h t ]     [ k o n t a k t ]

D e r  "A n w a l t  f ü r d a s  K i n d"

Seit dem 1.7.1998 existiert das neue Kindschaftsrecht. Ziel des veränderten Kindschaftsrechts ist, die Rechtsstellung von Kindern zu verbessern. Das Kind soll nicht mehr Objekt des ihn betreffenden Gerichtsverfahrens sein. Nach § 50 Abs. 1 FGG kann das Gericht dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. In solchen Fällen hat das Familiengericht nunmehr die Möglichkeit, dem Kind einen Verfahrenspfleger, der als "Anwalt des Kindes" bezeichnet wird, zu bestellen

Zum einen geht es um familiengerichtliche Streitigkeiten, insbesondere natürlich um die Scheidung der Eltern mit dem damit häufig verbundenen Streit um die elterliche Sorge für das Kind.
Dann nämlich kann das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz stehen.
Nach dem neuen Kindschaftsrechts ist bei der Scheidung - anders als früher - von dem Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge für das aus der Ehe stammende Kind auszugehen. Das heißt, dass beide Elternteile trotz Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind bewahren.
Trotzdem gibt es anlässlich der Scheidung immer wieder Streit um das Kind. Die Eltern wollen es nicht bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, sondern das alleinige Sorgerecht für sich beanspruchen.

Der "Anwalt des Kindes" hat die ausschließliche Aufgabe, den Willen des Kindes im Verfahren kundzutun. Deshalb ist zunächst durch ausführliche und vertrauensvolle Gespräche der Wunsch des Kindes in Erfahrung zu bringen. Auf keinen Fall darf der "Anwalt des Kindes" das Kind in seiner Entscheidungsfindung zu beeinflussen versuchen. Der Wille des Kindes ist zu respektieren und im gerichtlichen Verfahren vorzutragen.
Der zu entscheidende Richter kann eine dem Wohl des Kindes entsprechende Entscheidung ohne Kenntnis des Kindeswillens nicht treffen. Mit zunehmendem Alter wird der Wille des Kindes zum entscheidenden Faktor für die Beurteilung der Frage, wem das Sorgerecht zugesprochen werden soll.

Die Aufgabe des "Anwalt des Kindes" endet aber nicht mit der Urteilsverkündung. Ebenso wichtig wie die Erforschung des Kindeswillens ist es für einen engagierten Anwalt, dem Kind die richterliche Entscheidung in seiner Tragweite für sein weiteres tägliches Leben begreiflich zu machen. Das Kind muss lernen, das sein Wille, sein Wunsch, vor Gericht zwar gehört, aber dennoch nicht befolgt wurde. Es muss außerdem lernen, sich mit einer für ihn schwierigen und unbefriedigenden Lebenssituation abzufinden.

In gründlichen Gesprächen sind dem Kind die zur Entscheidung führenden Gründe zu erklären. Es soll erkennen, dass es sich nicht um einen gegen ihn gerichteten Willkürakt der Erwachsenen handelt, sondern dass nach Auffassung des Gerichts die besseren Gründe für eine andere Entscheidung sprachen

  

F a m i l i e n r e c h t

Die Aufgaben eines Rechtsanwalt für Familienrecht sind vielfältiger Natur. Nicht nur die Scheidung zwischen Eheleuten fällt in seinen Aufgabenbereich, sondern auch die Beziehung zwischen ehelichen / nichtehelichen Kindern zu ihren Eltern, Verwandtenunterhalt, Unterhaltsansprüche nichtehelicher Mütter, Adoption, Pflegschaft , Betreuung, Vormundschaft und andere angrenzende Rechtsgebiete.

Im Vordergrund anwaltlicher Tätigkeit steht aber immer noch die Ehescheidung mit der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten und die Frage nach der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts für gemeinsame Kinder.

Der Abschluss eines Ehevertrages vor oder nach der Heirat ist oftmals ein geeignetes Mittel, zumindest die vermögensrechtlichen Auseinander- setzungen anlässlich der Scheidung zu minimieren oder sogar zu vermeiden.

   
Das neue Gewaltschutzgesetz: Der Täter geht, das Opfer bleibt.

Das war nicht immer so. Früher waren es regelmäßig die Opfer von Gewalttaten und Bedrohungen, die ihr Zuhause fluchtartig verlassen mussten.
Jetzt sind es die Gewalttäter, die auf der Straße stehen und zumindest erst mal nicht in ihre Wohnungen zurückkehren können. Dies gilt sogar auch dann, wenn der Täter Alleinmieter oder -eigentümer des Familienheimes ist.
Der Täter kann sofort durch die Polizei aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen  werden. Ein befristetes Hausverbot unter Androhung von Zwangsgeld oder Haft ist ebenfalls die Konsequenz für einen oftmals vom Täter bagatellisierten "Ausrutscher".

Nach dem Platzverweis durch die Polizei hat das Opfer erst mal Zeit, um sich über die nächsten Schritte Gedanken zu machen. Eine umfassende Hilfe bietet dabei das seit dem 1.1.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz.
Wird ein Eilantrag bei Gericht gestellt, so kann die Ehewohnung dem Opfer vorübergehend allein zugesprochen werden. Die Zuweisung der Ehewohnung gilt für maximal sechs Monate. Diese Frist kann nochmals um weitere sechs Monate verlängert werden. Danach muss zwischen den Eheleuten eine endgültige Klärung der Verhältnisse erfolgen. 
Voraussetzung für eine Wohnungszuweisung ist aber, dass das Opfer den Täter innerhalb von drei Monaten nach dem Übergriff schriftlich aufgefordert hat, die gemeinsame Wohnung zu verlassen.
Auch unverheiratete Personen können nach diesem Gesetz einen Anspruch auf Wohnungsüberlassung haben. Ausreichend ist, dass Täter und Opfer bisher einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben.

Das Gewaltschutzgesetz bietet aber nicht nur sofortige Hilfe bei Gewalt im häuslichen Bereich. Geschützt wird auch das Opfer einer unzumutbaren Belästigung, dem sogenannten "stalking". Wird einer Person gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachgestellt oder wird sie Mithilfe von Telefon und anderen Kommunikationsmitteln verfolgt, können gerichtliche Maßnahmen getroffen werden. Dem Täter wird zum Beispiel verboten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten.

Außerdem darf der Täter nicht Orte aufsuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält. Das Verbot, sich durch Fernkommunikationsmittel mit dem Opfer in Verbindung zu setzen, ist ebenfalls hilfreich, um das Opfer vor Belästigungen zu schützen.
Verstößt der Gewalttäter gegen eine gerichtliche Anordnung, so kann gegen ihn eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden.

Das neue Gewaltschutzgesetz ist ein deutliches Signal der Gesellschaft, Gewalt in der häuslichen Gemeinschaft zu ächten und mit Nachdruck zu begegnen. Dem Opfer wird Mut gemacht, sich gegen das Unrecht aufzulehnen, keine Gewalt mehr hinzunehmen.
Der Schritt, sich Hilfe von außen zu holen, stellt für das Opfer oftmals die größte Schwierigkeit und Herausforderung dar. Ist diese aber überwunden, so bietet das Gesetz hilfreiche Möglichkeiten, um zu einem würdevollen und gewaltfreien Leben zurückzufinden.
 

 
i n t e r n a t i o n a l e   S c h e i d u n g
Das internationale Ehe- und Kindschaftsrecht gewinnt in der anwaltlichen Praxis eine immer größer werdende Bedeutung. Besonders gründlicher Klärung bedarf die Frage, welches Recht bei der Scheidung und seinen Folgen Anwendung findet.
So ist zu prüfen, ob der Scheidung die Gesetze des Heimatlandes oder aber die deutschen Gesetze zugrunde liegen. Auch in den Angelegenheiten des Sorgerechts, Unterhaltsrecht, Zugewinns und Versorgungsausgleich ist die Frage nach dem Heimatrecht oder dem deutschen Recht vorab zu entscheiden.
Selbstverständlich können die Eheleute vor oder auch während der Ehe durch Abschluss eines Ehevertrages das anzuwendende Recht selbst bestimmen und damit die Scheidung dem bevorzugten Recht unterwerfen.